Ein Ausländer, der in Thailand verstirbt und sein thailändisches Nachlassvermögen nicht testamentarisch geregelt hat, hinterlässt seinen Erben nicht nur sein Vermögen, sondern auch zusätzliche bürokratische Hürden. Die Erben müssen von allen gesetzlichen Erben (Eltern, Kinder, Ehegatte, etc) die Geburtsurkunde (resp. Sterbeurkunde), die Heiratsurkunde (resp. die zivilstandsamtliche Bestätigung der Scheidung), eine Einverständniserklärung der Erben über die Einsetzung des Willensvollstreckers und weitere Dokumente beim Nachlassgericht einreichen. Alle Dokumente müssen übersetzt und beglaubigt sein. Wenn ein Testament vorhanden ist, sind diese Dokumente nicht nötig.
Kunden fragen häufig:
Wie gestaltet sich der Ablauf?
- Sie teilen uns mit, wie Sie Ihr Nachlassvermögen verteilen möchten
- Wir senden Ihnen eine Offerte
- Sie tätigen die Anzahlung
- Wir errichten einen ersten Testamentsentwurf
- Sie bringen Ihre Fragen und Änderungswünsche ein
- Wir vereinbaren einen Termin für die Zeichnung des Testaments
- Schlussrechnung
Muss das Testament auf Thai sein, damit es gültig ist?
Nein. Es kann in irgend einer Sprache abgefasst sein. Allerdings wird die Nachlassbehörde im Erbfall eine Übersetzung ins Thai anordnen müssen, wenn nicht schon eine gültige Übersetzung vorhanden ist. Es zirkuliert auch die Information, dass ein internationales Testament in Englisch abgefasst sein muss. Das stimmt nicht - das Testament kann, aber muss nicht auf Englisch abgefasst sein.
Muss ein thailändisches Testament notariell beurkundet werden?
Nein. Das thailändische Erbrecht kennt folgende Formen des Testaments:
- Section 1656 CCC, das maschinengeschriebene Testament, datiert und vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben.
- Section 1657 CCC, das eigenhändige Testament, datiert und vom Erblasser unterschrieben.
- Sections 1658ff CCC, das öffentliche Testament bei der Amphoe (die kommunale Verwaltung).
Wenn wir als Kanzlei für einen Kunden ein Testament errichten, untersteht dieses Testament - was die Form anbelangt - Section 1656 CCC und erfordert deshalb zwei Zeugen. Häufig will oder kann der Testator keine Zeugen stellen, weshalb Mitarbeiter der Kanzlei diese Funktion übernehmen - und wenn der Notar diese Zeugenfunktion übernimmt, führt er diese eben gleich als notarielle Unterschriftsbeglaubigung aus (nicht zu verwechseln mit der notariellen Beurkundung).
Welches sind die bedeutendsten Unterschiede im Vergleich mit den deutschsprachigen Regelungen?
Das schweizerische, deutsche und österreichische Erbrecht kennt das sogenannte Pflichtteilsrecht. Diese Begrenzung der Testierfreiheit des letztwillig Verfügenden kennt das thailändische Erbrecht nicht. Gleich verhält es sich mit dem Erbvertrag - diese Rechtsfigur ist im thailändischen Erbrecht nicht geregelt. Die Nacherbeneinsetzung ist nach thailändischem Erbrecht unzulässig. Die gesetzliche Erbfolge weicht je nach Verwandtschaftskonstellation ziemlich stark von der unsrigen ab.
Was versteht man unter einem "internationalen Testament"?
Von einem internationalen Testament spricht man, wenn das Testament unter Berücksichtigung von internationalem Privatrecht (IPR) errichtet worden ist. Und was ist nun "IPR"? Der Begriff "IPR" ist irreführend und wird oft falsch verstanden. International sind nämlich nicht die Rechtsnormen, sondern der Sachverhalt. IPR ist nationales Recht, welches internationale Sachverhalte regelt. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist, man spricht von einem Kollisionsfall. In diesen Kollisionsfällen beantwortet das internationale Privatrecht die Frage, welches Recht - inländisches oder ausländisches - anwendbar ist. Häufig hat der Erblasser zu dieser Frage die Möglichkeit das Recht zu wählen, kann also mittels letztwilliger Verfügung erklären, ob sein Nachlass nun - als Beispiel - österreichischem oder thailändischem Erbrecht unterstellt sein soll. Detaillierter zur Rechtswahl lesen sie hier.
In meinem Fall deckt sich die gesetzliche Erbfolge mit meinem Willen über die Nachlassverteilung. Soll ich dennoch ein Testament errichten?
Ja, denn da ist noch der Faktor Zeit. Liegt der zuständigen Nachlassbehörde ein Testament vor, braucht diese nur zu prüfen, ob das Testament gültig ist. Liegt jedoch kein Testament vor, muss erst ermittelt werden, wer denn überhaupt gesetzlicher Erbe ist. Die Erbenermittlung kann dauern und wer Thailand kennt, weiss, dass es hier noch etwas länger dauern kann.